heiten vertraut und verfügt auch über die notwendigen Sprachkenntnisse. Mit einem Grossvater und einer Tante bzw. einer Freundin der Mutter leben in Portugal nahe Bezugspersonen, die ihn bei der (Re-)Sozialisierung unterstützen könnten. Die (Re-)Sozialisierungschancen des Beschuldigten erscheinen mit zumutbaren Anstrengungen intakt. Dass die Wirtschaftslage in Portugal allenfalls schwieriger als in der Schweiz sein könnte, vermag eine Landesverweisung nicht zu hindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2 mit Hinweisen). - 14 -