Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt nicht bereits ein Härtefall vor, wenn die Resozialisierungschancen in der Schweiz besser erscheinen als im Heimatland, sondern erst, wenn die Resozialisierung im Heimatland praktisch unmöglich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.2). Der Beschuldigte ist in Portugal geboren. Er ging mit der Mutter jeweils einmal pro Jahr im Sommer in die Ferien nach Portugal (VA act. 440). Mit der Mutter spricht er jeweils Portugiesisch. Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass eine (Wieder-)Eingliederung den Beschuldigten nicht vor unzumutbare Schwierigkeiten stellen würde. Er ist mit der Kultur und den Gepflogen-