Der Beschuldigte verfügt nach eigenen Angaben aktuell über Schulden von noch Fr. 8'000.00, wobei er bereits Schulden im Umfang von bis zu Fr. 18'000.00 zurückbezahlt habe (vgl. Protokoll, S. 7). Von einer wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung oder notwendigen Behandlungsmöglichkeiten des Beschuldigten ist nichts bekannt (vgl. BGE 145 IV 455). Der Beschuldigte spricht Schweizerdeutsch, Portugiesisch, Englisch und Spanisch (Protokoll, S. 7).