2.10. Die bisher ausgestandene Haft von insgesamt 6 Tagen (5 Tage vorläufige Festnahme, 1 Tag anzurechnende Haft des Verfahrens, das zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. März 2019 geführt hat) sind dem Beschuldigten auf die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB).