8001 Anhang 2 OBV). Das Verschulden des Beschuldigten, welcher regelmässig über mehrere Monate Cannabis sowie weitere Drogen, darunter harte Drogen wie Kokain, konsumiert hat, wiegt klar schwerer. Aufgrund der aktuellen finanziellen Verhältnisse (siehe vorstehend) ist die für den Fall der unentschuldigten Nichtbezahlung der Busse festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe, ausgehend von einem dem Tagessatz von Fr. 80.00 entsprechenden Umrechnungsschlüssel (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77), auf 7 Tage festzusetzen. - 12 -