2.9. Die für den mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, den geringfügigen Diebstahl [Straftatendossier 5] sowie die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ausgesprochene Busse von Fr. 500.00 wurde mit Berufung nicht angefochten.