Bei der Bildung der Gesamtgeldstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB wäre die neue Geldstrafe als Einsatzstrafe in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips um die widerrufenen Geldstrafen angemessen zu erhöhen, was aber aufgrund der maximal zulässigen Obergrenze von 180 Tagessätzen nicht möglich ist.