Auch anlässlich der Einvernahme vom 4. Januar 2020 hat er versichert, dass das mit dem Kokain und MDMA «eine einmalige Sache» gewesen sei (UA act. 246). Darauf erfolgten im Juni/Juli 2021 in Zürich Verkäufe von insgesamt rund 5 Gramm Kokaingemisch an mehrere unbekannte Personen. Das Verhalten des Beschuldigten weist eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber den bestehenden Normen auf. Er hat den Tatbeweis erbracht, dass ihn bedingte Geldstrafen bzw. drohende Widerrufe nicht kümmern und auch als Abschreckung gänzlich ungeeignet sind.