Ob der Beschuldigte, wie von ihm geltend gemacht wird, tatsächlich seinen Kollegenkreis und damit den Kontakt zu seinem eher problematischen Umfeld geändert hat, was er vor Vorinstanz erst «gedacht» hat (vgl. VA act. 438) und vor Obergericht nicht überzeugend ausgeführt hat (vgl. Protokoll, S. 8), und ob die möglichen stabilen Verhältnisse (Freundin, Kind) als positive Veränderungen von Dauer sein werden und den Beschuldigten nachhaltig von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten vermögen, wird sich erst noch weisen müssen.