Ausgehend von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von rund Fr. 4'300.00 (vgl. Einsatzvertrag vom 12. Juli 2023), einem allgemeinen Abzug in Höhe von 20 % für Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufskosten, einem aufgrund der Arbeitstätigkeit der Freundin sowie Kindsmutter in diesem Umfang reduzierten Unterstützungsabzug für das Kind von 7.5 % und einem weiteren Abzug von 20 % wegen der hohen Anzahl Tagessätze (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2), ergibt sich ein Tagessatz von gerundet Fr. 80.00.