Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des 22-jährigen Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er lebt mit seiner Freundin und dem gemeinsamen Kind zusammen und ist aktuell erwerbstätig. Seine Strafempfindlichkeit erscheint – erst recht bei Ausfällung einer Geldstrafe – nur durchschnittlich. Insgesamt halten sich die positiven und negativen Faktoren in etwa die Waage, weshalb sich die Täterkomponente neutral auswirkt.