Gesamthaft ist bei ihm denn auch keine Einsicht oder Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, auszumachen, zumal er die Schuld anderen in die Schuhe schiebt (bspw. «von meiner Mutter erhalte ich null Unterstützung», UA act. 246). Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an vollumfänglich geständigen und nachhaltig einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt insoweit nicht in Frage.