seinen Aussagen die Strafverfolgung vereinfacht und verkürzt hat. Sein Geständnis darf deshalb nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Insoweit der Beschuldigte nicht geständig ist, kann er hinsichtlich dieses begangenen Unrechts auch nicht einsichtig und reuig sein. Gesamthaft ist bei ihm denn auch keine Einsicht oder Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, auszumachen, zumal er die Schuld anderen in die Schuhe schiebt (bspw. «von meiner Mutter erhalte ich null Unterstützung», UA act. 246).