Der Beschuldigte legte hinsichtlich der meisten ihm vorgeworfenen Sachverhalte erst nach und nach – in der Regel aufgrund äusserer Umstände (AFIS, vorgelegte Beweise) – ein Geständnis ab, was die Strafverfolgung allerdings angesichts der erdrückenden Beweislage nicht erheblich erleichtert hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 1.3.2). Hinsichtlich der falschen Anschuldigung von E. war er aufgrund der beabsichtigten Benachrichtigung seiner Mutter geständig. Auch wenn sich nicht sagen lässt, dass der Beschuldigte aus freien Stücken ein Geständnis abgelegt hat, ist nicht zu verkennen, dass er mit -9-