Es ist allerdings zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird. Die Vorstrafen dürfen deshalb, insoweit es sich überhaupt um Vorstrafen handelt, nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Soweit es sich nicht um Vorstrafen handelt, sind die begangenen Delikte im Rahmen des Nachtatverhaltens als ungünstiger Faktor zu werten.