Eine weitere Erhöhung würde bei der hier vorzunehmenden Addition mit der Zusatzstrafe von 130 Tagessätzen (siehe dazu oben) die maximal zulässige Obergrenze von 180 Tagessätzen, die bereits aufgrund der Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen überschritten ist, zusätzlich deutlich überschreiten. Da ein Wechsel der Strafart ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 313), bleibt es – bei neutral zu berücksichtigender Täterkomponente (siehe dazu unten) – bei einer Geldstrafe inkl. Zusatzstrafe von 180 Tagessätzen.