2.4.2. Diese Einsatzstrafe wäre nunmehr in Anwendung des Asperationsprinzips für die weiteren nach dem Strafbefehl der Staatsanwalt See/Oberland vom 11. November 2019 begangenen Straftaten, für die bei einer konkreten Einzelbetrachtung ebenfalls auf eine Geldstrafe und nicht auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen wäre, angemessen zu erhöhen. Eine weitere Erhöhung würde bei der hier vorzunehmenden Addition mit der Zusatzstrafe von 130 Tagessätzen (siehe dazu oben) die maximal zulässige Obergrenze von 180 Tagessätzen, die bereits aufgrund der Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen überschritten ist, zusätzlich deutlich überschreiten.