Verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen Gründen gehandelt hat, um sich vor einer Strafverfolgung zu schützen. Dabei verfügte er über ein erhebliches Ausmass an Entscheidungsfreiheit. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, dass seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wären oder er sich subjektiv in einer aussichtslosen Situation wähnte. Er wusste vielmehr ganz genau, dass aufgrund seines Verhaltens ein Strafverfahren mit nicht unerheblichen Strafen drohen kann.