Die geschützten Rechtsgüter wurden insofern verletzt, als erst durch einen Abgleich auf der Wache mittels AFIS die wahre Identität des Beschuldigten hat festgestellt werden können (vgl. UA act. 228). Da noch kein Strafverfahren gegen D. eröffnet worden ist, sind dessen Persönlichkeitsrechte nur vergleichsweise leicht verletzt worden.