Direkter Vorsatz (zweiten Grades) ist denn auch gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss mit einbezogen hat, selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag. Er braucht nicht das direkt vom Täter erstrebte Ziel zu sein. Es genügt, dass er mitgewollt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2016 vom 5. August 2016 E. 4.3 mit Hinweisen). Die geschützten Rechtsgüter wurden insofern verletzt, als erst durch einen Abgleich auf der Wache mittels AFIS die wahre Identität des Beschuldigten hat festgestellt werden können (vgl. UA act. 228).