Auch wenn es dem Beschuldigten in erster Linie darum gegangen sein dürfte, seine eigene Identität nicht offenlegen zu müssen, so hat er mit der Vorweisung der echten portugiesischen Identitätskarte von D. diesen dadurch gegenüber der Polizei doch mit direktem Vorsatz eines Vergehens, welches mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht ist, bezichtigt. Direkter Vorsatz (zweiten Grades) ist denn auch gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss mit einbezogen hat, selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag.