2.4.1. Die Einsatzstrafe für die nach dem Strafbefehl der Staatsanwalt See/Oberland vom 11. November 2019 begangenen Straftaten ist für die falsche Anschuldigung vom 4. Januar 2020 als – bei gleichen Strafrahmen – qua Verschulden konkret schwerste Straftat festzusetzen: Der Tatbestand der falschen Anschuldigung dient in erster Linie dem Schutz der Zuverlässigkeit der Rechtspflege, da die Tathandlung zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel führt. Sodann werden auch die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter geschützt (BGE 136 IV 170 E. 2.1; BGE 132 IV 20 E. 4.1).