2.4. Für die nach dem Ersturteil (Strafbefehl der Staatsanwalt See/Oberland vom 11. November 2019) begangenen Delikte, für welche bei einer konkreten Einzelbetrachtung ebenfalls auf eine Geldstrafe und nicht auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist, ist in Anwendung des Asperationsprinzips eine unabhängige Strafe festzulegen, die zur Zusatzstrafe von 130 Tagessätzen zu addieren ist (vgl. BGE 145 IV 1 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2020 vom 19. August 2020 E. 2.4).