Da die Geldstrafe gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB jedoch höchstens 180 Tagessätze beträgt und ein Wechsel der Strafart ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 313), bleibt es bei einer hypothetischen Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen. Davon ist die rechtskräftige Grundstrafe von 50 Tagessätzen in Abzug zu bringen, was zu einer Zusatzstrafe von 130 Tagessätzen führt.