2.3.2. Diese Einsatzstrafe wäre in Anwendung des Asperationsprinzips um den Hausfriedensbruch sowie die Grundstrafe von 50 Tagessätzen wegen Diebstahls, der in keinem Zusammenhang zum vorliegend zu beurteilenden Diebstahl steht und dessen Gesamtschuldbeitrag entsprechend hoch zu veranschlagen ist, angemessen zu einer hypothetischen Gesamtstrafe zu erhöhen. Da die Geldstrafe gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB jedoch höchstens 180 Tagessätze beträgt und ein Wechsel der Strafart ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 313), bleibt es bei einer hypothetischen Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen.