Er hat den aus seiner Sicht einfachsten sowie schnellsten Weg gewählt. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das fremde Vermögen zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3; BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1). -6- Die zwei weiteren Personen sind unbekannt. Das Obergericht kann und muss vorliegend – wie bereits die Vorinstanz – einzig die angemessene Strafe für den Beschuldigten festsetzen.