Verschuldenserhöhend ist jedoch das grosse Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, zu berücksichtigen. Er habe ein «Handy» gebraucht und kein Geld gehabt (vgl. Untersuchungsakten [UA] act. 93). Ihn mögen somit zwar finanzielle Probleme geplagt haben. Er scheint grundsätzlich arbeiten zu können, was ihm aber – zumindest im damaligen Zeitpunkt – offenbar einfach zu viel Aufwand gewesen sei (siehe vorstehend). Es ist auch nicht ersichtlich, dass er aufgrund einer subjektiv als aussichtlos empfundenen Situation oder bloss unter dem Druck anderer Personen gehandelt hätte. Er hat den aus seiner Sicht einfachsten sowie schnellsten Weg gewählt.