Neutral wirkt sich die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns aus. Der Beschuldigte ist mit zwei weiteren Personen in die unverschlossenen Büros eingedrungen. Sie gingen weder besonders raffiniert noch mit hoher krimineller Energie vor. Rein monetäre Beweggründe wirken sich beim Diebstahl nicht verschuldenserhöhend aus, denn diese sind jedem Vermögensdelikt immanent und werden beim Diebstahl bereits durch das Tatbestandsmerkmal der Bereicherungsabsicht erfasst. Sie dürfen bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2).