Ausgangspunkt für die Strafzumessung des neu begangenen Diebstahls bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Straftatbestand des Diebstahls schützt die Verfügungsmacht des Eigentümers als Teil des Vermögens (BGE 129 IV 223 E. 7.3).