2.3. 2.3.1. Der Beschuldigte hat den mit einer Geldstrafe zu ahndenden Diebstahl mit Hausfriedensbruch verübt, bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwalt See/Oberland vom 11. November 2019 wegen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen (und einer Verbindungsbusse von Fr. 400.00) verurteilt worden ist (Ersturteil). Es liegt damit ein Fall teilweiser retrospektiver Konkurrenz vor, so dass diese Geldstrafe als Zusatzstrafe zum vorgenannten Strafbefehl auszusprechen ist (vgl. BGE 145 IV 1; BGE 142 IV 265). -5-