Angesichts dieser Umstände ergeben sich zwar nicht unerhebliche Bedenken an der Zweckmässigkeit einer Geldstrafe. Es scheint allerdings knapp (noch) nicht so, dass nur eine Freiheitsstrafe geeignet wäre, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte aufgrund der bisherigen Verurteilungen zu einzig bedingten Geldstrafen sowie mangels Widerrufs noch nie eine spürbare Geldstrafe zu bezahlen hatte. Es ist deshalb – soweit schuldangemessen – eine Geldstrafe auszufällen.