Weiter ist zu beachten, dass der Beschuldigte einige der vorliegenden Delikte (u.a. mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, mehrfache falsche Anschuldigung, geringfügiger Diebstahl zum Nachteil der B. AG) noch während des laufenden Strafverfahrens (u.a. wegen Diebstahls mit Hausfriedensbruch) begangen hat. Das bisherige Verhalten des Beschuldigten ist von einem nicht unerheblichen Mass an Gleichgültigkeit und Unbekümmertheit gegenüber der Rechtsordnung geprägt.