Kriminalität. Diese reichen für die Annahme, nur eine Freiheitsstrafe und nicht auch eine unbedingte Geldstrafe könne den Beschuldigten inskünftig von der Begehung neuer Straftaten abhalten, noch nicht aus. Es ist jedoch zu beachten, dass mit den neuen Straftaten eine starke Zunahme sowie Ausdehnung der deliktischen Tätigkeit stattgefunden hat. Weiter ist zu beachten, dass der Beschuldigte einige der vorliegenden Delikte (u.a. mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit.