Der Beschuldigte weist – soweit es um Straftaten geht, die nach dem 31. März 2019 bzw. 11. November 2019 begangen worden sind – zwei Vorstrafen auf. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. März 2019 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie gemäss Art. 19a BetmG und Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 300.00 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. November 2019 wegen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen sowie einer Verbindungsbusse verurteilt.