3.3. Der Beschuldigte reichte am 14. November 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung, die Staatsanwaltschaft am 18. November 2022 eine schriftliche Anschlussberufungsbegründung ein. Mit vorgängiger Anschlussberufungsantwort vom 12. Dezember 2022 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Anschlussberufung. 3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 15. August 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: