3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 18. Oktober 2022 beantragte der Beschuldigte für die Freiheitsstrafe von 8 Monaten die Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren und ein Absehen von der Landesverweisung. 3.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 24. Oktober 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der unbedingten Freiheitsstrafe auf 12 Monate sowie der Dauer der Landesverweisung auf 10 Jahre und weiter die Abweisung der Berufung. -3-