2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau stellte mit Urteil vom 25. April 2022 das Verfahren in Bezug auf die Vorwürfe des geringfügigen Diebstahls [Straftatendossier 2] sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG [Tatzeitraum vom 18. Oktober 2018 bis 25. April 2019] ein, sprach den Beschuldigten von den Vorwürfen der Geldwäscherei sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte frei und im Übrigen gemäss Anklage schuldig.