Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.262 (ST.2021.192; StA.2021.4407) Urteil vom 15. August 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiber Fehlmann Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.2001, von Portugal, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Clavadetscher, […] Gegenstand Diebstahl, Hausfriedensbruch, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 27. Oktober 2021 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, mehrfacher falscher Anschuldigung, Fälschung von Ausweisen, Hinderung einer Amtshandlung, Geldwäscherei, mehrfachen geringfügigen Diebstahls [Straftatendossier 2 sowie 5] sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG [Tatzeitraum vom 18. Oktober 2018 bis 4. Januar 2020]. 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau stellte mit Urteil vom 25. April 2022 das Verfahren in Bezug auf die Vorwürfe des geringfügigen Diebstahls [Straftatendossier 2] sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG [Tatzeitraum vom 18. Oktober 2018 bis 25. April 2019] ein, sprach den Beschuldigten von den Vorwürfen der Geldwäscherei sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte frei und im Übrigen gemäss Anklage schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. März 2019 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. November 2019 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tages- sätzen sowie einer Busse von Fr. 500.00. Sie verwies den Beschuldigten für 5 Jahre des Landes und entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Zivilklagen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 18. Oktober 2022 beantragte der Beschuldigte für die Freiheitsstrafe von 8 Monaten die Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren und ein Absehen von der Landesverweisung. 3.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 24. Oktober 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der unbedingten Freiheitsstrafe auf 12 Monate sowie der Dauer der Landesverweisung auf 10 Jahre und weiter die Abweisung der Berufung. -3- 3.3. Der Beschuldigte reichte am 14. November 2022 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung, die Staats- anwaltschaft am 18. November 2022 eine schriftliche Anschluss- berufungsbegründung ein. Mit vorgängiger Anschlussberufungsantwort vom 12. Dezember 2022 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Anschlussberufung. 3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 15. August 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung sowie Anschlussberufung richten sich gegen das Strafmass und die Landesverweisung. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit grundsätzlich nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 2.2. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beach- tung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte weist – soweit es um Straftaten geht, die nach dem 31. März 2019 bzw. 11. November 2019 begangen worden sind – zwei Vorstrafen auf. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. März 2019 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie gemäss Art. 19a BetmG und Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tages- sätzen sowie einer Busse von Fr. 300.00 und mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft See/Oberland vom 11. November 2019 wegen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen sowie einer Verbindungs- busse verurteilt. Es handelt sich dabei angesichts der nicht sehr hohen Anzahl Tagessätze um bedingte Geldstrafen im Bereich der leichten -4- Kriminalität. Diese reichen für die Annahme, nur eine Freiheitsstrafe und nicht auch eine unbedingte Geldstrafe könne den Beschuldigten inskünftig von der Begehung neuer Straftaten abhalten, noch nicht aus. Es ist jedoch zu beachten, dass mit den neuen Straftaten eine starke Zunahme sowie Ausdehnung der deliktischen Tätigkeit stattgefunden hat. Weiter ist zu beachten, dass der Beschuldigte einige der vorliegenden Delikte (u.a. mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, mehrfache falsche Anschuldigung, gering- fügiger Diebstahl zum Nachteil der B. AG) noch während des laufenden Strafverfahrens (u.a. wegen Diebstahls mit Hausfriedensbruch) begangen hat. Das bisherige Verhalten des Beschuldigten ist von einem nicht unerheblichen Mass an Gleichgültigkeit und Unbekümmertheit gegenüber der Rechtsordnung geprägt. Der Beschuldigte hat zwei Lehren angefangen, aber keine abgeschlossen. Er war teilweise temporär angestellt, teilweise arbeitslos. Als Grund für eine Kündigung hat er angegeben, dass er «so wenig Geld für so viel Arbeit» bekomme (vorinstanzliche Akten [VA] act. 436). Aktuell arbeitet er seit dem 12. Juli 2023 bei der C. AG (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung [Protokoll], S. 4; Einsatzvertrag 12. Juli 2023). Der Beschuldigte ist am 5. Mai 2022 Vater eines Jungen geworden. Mit ihm und der Kindsmutter lebt er nun zusammen. Es wird sich allerdings erst noch weisen müssen, ob sich die familiären Verhältnisse des Beschuldigten als stabil erweisen sowie auch eine positive Wirkung entfalten und er – angesichts seiner bisherigen Arbeitseinstellung – tatsächlich gewillt ist, sich auch in beruflicher Hinsicht zu integrieren. Angesichts dieser Umstände ergeben sich zwar nicht unerhebliche Bedenken an der Zweckmässigkeit einer Geldstrafe. Es scheint allerdings knapp (noch) nicht so, dass nur eine Freiheitsstrafe geeignet wäre, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte aufgrund der bisherigen Verurteilungen zu einzig bedingten Geldstrafen sowie mangels Widerrufs noch nie eine spürbare Geldstrafe zu bezahlen hatte. Es ist deshalb – soweit schuldangemessen – eine Geldstrafe auszufällen. 2.3. 2.3.1. Der Beschuldigte hat den mit einer Geldstrafe zu ahndenden Diebstahl mit Hausfriedensbruch verübt, bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwalt See/Oberland vom 11. November 2019 wegen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen (und einer Verbindungsbusse von Fr. 400.00) verurteilt worden ist (Ersturteil). Es liegt damit ein Fall teilweiser retrospektiver Konkurrenz vor, so dass diese Geldstrafe als Zusatzstrafe zum vorgenannten Strafbefehl auszusprechen ist (vgl. BGE 145 IV 1; BGE 142 IV 265). -5- Ausgangspunkt für die Strafzumessung des neu begangenen Diebstahls bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Straftatbestand des Diebstahls schützt die Verfügungs- macht des Eigentümers als Teil des Vermögens (BGE 129 IV 223 E. 7.3). Der Beschuldigte hat am 18. September 2019 um 2:39 Uhr mit zwei weiteren Personen aus den Büros eines Unternehmens für Reinigungen diverse elektronische Geräte, eine Kreditkarte sowie Bargeld im Gesamt- wert von mindestens Fr. 2'785.00 entwendet. Der Deliktsbetrag, der sich auf rund 40 % des im Jahr 2019 durchschnittlich verfügbaren Einkommens der Privathaushalte von rund Fr. 6'609.00 pro Monat (vgl. Medienmitteilung des Bundesamtes für Statistik vom 23. November 2021) beläuft, ist nicht zu bagatellisieren. Der Taterfolg ist unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktsbeträge aber noch als vergleichsweise leicht zu bezeichnen. Neutral wirkt sich die Art und Weise der Tatbegehung und damit einher- gehend die Verwerflichkeit des Handelns aus. Der Beschuldigte ist mit zwei weiteren Personen in die unverschlossenen Büros eingedrungen. Sie gingen weder besonders raffiniert noch mit hoher krimineller Energie vor. Rein monetäre Beweggründe wirken sich beim Diebstahl nicht ver- schuldenserhöhend aus, denn diese sind jedem Vermögensdelikt immanent und werden beim Diebstahl bereits durch das Tatbestands- merkmal der Bereicherungsabsicht erfasst. Sie dürfen bei den Tatkom- ponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Verschuldenserhöhend ist jedoch das grosse Mass an Entscheidungs- freiheit, über das der Beschuldigte verfügt hat, zu berücksichtigen. Er habe ein «Handy» gebraucht und kein Geld gehabt (vgl. Untersuchungsakten [UA] act. 93). Ihn mögen somit zwar finanzielle Probleme geplagt haben. Er scheint grundsätzlich arbeiten zu können, was ihm aber – zumindest im damaligen Zeitpunkt – offenbar einfach zu viel Aufwand gewesen sei (siehe vorstehend). Es ist auch nicht ersichtlich, dass er aufgrund einer subjektiv als aussichtlos empfundenen Situation oder bloss unter dem Druck anderer Personen gehandelt hätte. Er hat den aus seiner Sicht einfachsten sowie schnellsten Weg gewählt. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das fremde Vermögen zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3; BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1). -6- Die zwei weiteren Personen sind unbekannt. Das Obergericht kann und muss vorliegend – wie bereits die Vorinstanz – einzig die angemessene Strafe für den Beschuldigten festsetzen. Insgesamt ist für den Diebstahl in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von einem gerade noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 180 Tages- sätzen auszugehen. 2.3.2. Diese Einsatzstrafe wäre in Anwendung des Asperationsprinzips um den Hausfriedensbruch sowie die Grundstrafe von 50 Tagessätzen wegen Diebstahls, der in keinem Zusammenhang zum vorliegend zu beurteilenden Diebstahl steht und dessen Gesamtschuldbeitrag entsprechend hoch zu veranschlagen ist, angemessen zu einer hypothetischen Gesamtstrafe zu erhöhen. Da die Geldstrafe gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB jedoch höchstens 180 Tagessätze beträgt und ein Wechsel der Strafart ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 313), bleibt es bei einer hypothetischen Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen. Davon ist die rechtskräftige Grundstrafe von 50 Tagessätzen in Abzug zu bringen, was zu einer Zusatzstrafe von 130 Tagessätzen führt. 2.4. Für die nach dem Ersturteil (Strafbefehl der Staatsanwalt See/Oberland vom 11. November 2019) begangenen Delikte, für welche bei einer konkreten Einzelbetrachtung ebenfalls auf eine Geldstrafe und nicht auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen ist, ist in Anwendung des Asperations- prinzips eine unabhängige Strafe festzulegen, die zur Zusatzstrafe von 130 Tagessätzen zu addieren ist (vgl. BGE 145 IV 1 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2020 vom 19. August 2020 E. 2.4). 2.4.1. Die Einsatzstrafe für die nach dem Strafbefehl der Staatsanwalt See/Oberland vom 11. November 2019 begangenen Straftaten ist für die falsche Anschuldigung vom 4. Januar 2020 als – bei gleichen Strafrahmen – qua Verschulden konkret schwerste Straftat festzusetzen: Der Tatbestand der falschen Anschuldigung dient in erster Linie dem Schutz der Zuverlässigkeit der Rechtspflege, da die Tathandlung zu einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel führt. Sodann werden auch die Persönlichkeitsrechte zu Unrecht Angeschuldigter geschützt (BGE 136 IV 170 E. 2.1; BGE 132 IV 20 E. 4.1). Der Beschuldigte hat sich der falschen Anschuldigung strafbar gemacht, indem er der Polizei gegenüber die echte portugiesische Identitätskarte lautend auf D. vorgewiesen hat, nachdem er mit einer Gruppe wegen -7- Verdachts auf Drogenhandel von einer Portion Kokain an einen Dritten angehalten wurde. Der Beschuldigte trug 9.3 g Marihuana, 3.4 g Amphetamine und 1.5 g Ecstasy auf sich. Auch wenn es dem Beschuldigten in erster Linie darum gegangen sein dürfte, seine eigene Identität nicht offenlegen zu müssen, so hat er mit der Vorweisung der echten portugiesischen Identitätskarte von D. diesen dadurch gegenüber der Polizei doch mit direktem Vorsatz eines Vergehens, welches mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht ist, bezichtigt. Direkter Vorsatz (zweiten Grades) ist denn auch gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss mit einbezogen hat, selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag. Er braucht nicht das direkt vom Täter erstrebte Ziel zu sein. Es genügt, dass er mitgewollt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2016 vom 5. August 2016 E. 4.3 mit Hinweisen). Die geschützten Rechtsgüter wurden insofern verletzt, als erst durch einen Abgleich auf der Wache mittels AFIS die wahre Identität des Beschuldigten hat festgestellt werden können (vgl. UA act. 228). Da noch kein Strafverfahren gegen D. eröffnet worden ist, sind dessen Persönlichkeitsrechte nur vergleichsweise leicht verletzt worden. Verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen Gründen gehandelt hat, um sich vor einer Strafverfolgung zu schützen. Dabei verfügte er über ein erhebliches Ausmass an Entscheidungsfreiheit. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, dass seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wären oder er sich subjektiv in einer aussichtslosen Situation wähnte. Er wusste vielmehr ganz genau, dass aufgrund seines Verhaltens ein Strafverfahren mit nicht unerheblichen Strafen drohen kann. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, von falscher Anschuldigung abzusehen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und somit auch sein Verschulden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe – aufgrund der Harmonisierung der Strafrahmen mit Inkrafttreten per 1. Juli 2023 wird die falsche Anschuldigung neu «nur» noch mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe abstrakt bedroht, was sich für den Beschuldigten als milder erweist (sog. «lex mitior», siehe Art. 2 Abs. 2 StGB) – und der davon erfassten Erscheinungsformen falscher Anschuldigungen von einem noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen auszugehen. -8- 2.4.2. Diese Einsatzstrafe wäre nunmehr in Anwendung des Asperationsprinzips für die weiteren nach dem Strafbefehl der Staatsanwalt See/Oberland vom 11. November 2019 begangenen Straftaten, für die bei einer konkreten Einzelbetrachtung ebenfalls auf eine Geldstrafe und nicht auf eine Frei- heitsstrafe zu erkennen wäre, angemessen zu erhöhen. Eine weitere Er- höhung würde bei der hier vorzunehmenden Addition mit der Zusatzstrafe von 130 Tagessätzen (siehe dazu oben) die maximal zulässige Ober- grenze von 180 Tagessätzen, die bereits aufgrund der Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen überschritten ist, zusätzlich deutlich überschreiten. Da ein Wechsel der Strafart ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 313), bleibt es – bei neutral zu berücksichtigender Täterkomponente (siehe dazu unten) – bei einer Geldstrafe inkl. Zusatzstrafe von 180 Tagessätzen. Dass dies bei mehrfach begangener leichter Kriminalität, wie vorliegend, zu unbilligen Ergebnissen führt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hin- zunehmen (so ausdrücklich BGE 144 IV 217 E. 3.6; Urteil des Bundesge- richts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.5.4; zur Zulässigkeit des Ver- zichts, die weiteren Delikte nach deutlichem Überschreiten der Höchstgren- ze im Einzelnen zu asperieren, vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3 [betr. Verschlechterungsverbot]). 2.5. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Strafregister- auszug weist zwei tiefere, bedingte Geldstrafen als Einträge auf (siehe vorstehend). Diese – sofern sie vor Begehung der neuen Taten begangen worden sind – teilweise einschlägigen Vorstrafen sind leicht straferhöhend zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Die bedingten Geldstrafen haben den Beschuldigten offensichtlich unbeeindruckt gelassen und er hat daraus nicht die nötigen Lehren gezogen. Es ist allerdings zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird. Die Vorstrafen dürfen deshalb, insoweit es sich überhaupt um Vorstrafen handelt, nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Soweit es sich nicht um Vorstrafen handelt, sind die begangenen Delikte im Rahmen des Nachtatverhaltens als ungünstiger Faktor zu werten. Der Beschuldigte legte hinsichtlich der meisten ihm vorgeworfenen Sachverhalte erst nach und nach – in der Regel aufgrund äusserer Umstände (AFIS, vorgelegte Beweise) – ein Geständnis ab, was die Strafverfolgung allerdings angesichts der erdrückenden Beweislage nicht erheblich erleichtert hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 1.3.2). Hinsichtlich der falschen Anschuldigung von E. war er aufgrund der beabsichtigten Benachrichtigung seiner Mutter geständig. Auch wenn sich nicht sagen lässt, dass der Beschuldigte aus freien Stücken ein Geständnis abgelegt hat, ist nicht zu verkennen, dass er mit -9- seinen Aussagen die Strafverfolgung vereinfacht und verkürzt hat. Sein Geständnis darf deshalb nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Insoweit der Beschuldigte nicht geständig ist, kann er hinsichtlich dieses begangenen Unrechts auch nicht einsichtig und reuig sein. Gesamthaft ist bei ihm denn auch keine Einsicht oder Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, auszumachen, zumal er die Schuld anderen in die Schuhe schiebt (bspw. «von meiner Mutter erhalte ich null Unterstützung», UA act. 246). Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an vollumfänglich geständigen und nachhaltig einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt insoweit nicht in Frage. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des 22-jährigen Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er lebt mit seiner Freundin und dem gemeinsamen Kind zusammen und ist aktuell erwerbstätig. Seine Strafempfindlichkeit erscheint – erst recht bei Ausfällung einer Geldstrafe – nur durchschnittlich. Insgesamt halten sich die positiven und negativen Faktoren in etwa die Waage, weshalb sich die Täterkomponente neutral auswirkt. 2.6. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach dem Einkommen, dem Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie dem Existenzminimum. Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe dargelegt (BGE 142 IV 315 E. 5; BGE 135 IV 180 E. 1.4; BGE 134 IV 60 E. 5 f.). Darauf kann verwiesen werden. Ausgehend von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Be- schuldigten von rund Fr. 4'300.00 (vgl. Einsatzvertrag vom 12. Juli 2023), einem allgemeinen Abzug in Höhe von 20 % für Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufskosten, einem aufgrund der Arbeitstätigkeit der Freundin sowie Kindsmutter in diesem Umfang reduzierten Unter- stützungsabzug für das Kind von 7.5 % und einem weiteren Abzug von 20 % wegen der hohen Anzahl Tagessätze (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2), ergibt sich ein Tagessatz von gerundet Fr. 80.00. 2.7. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil - 10 - der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Das Nebeneinander von zwei Sanktionen (neue Strafe und Widerrufs- strafe) erfordert sodann eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3 mit Hinweisen). Ob der Beschuldigte, wie von ihm geltend gemacht wird, tatsächlich seinen Kollegenkreis und damit den Kontakt zu seinem eher problematischen Umfeld geändert hat, was er vor Vorinstanz erst «gedacht» hat (vgl. VA act. 438) und vor Obergericht nicht überzeugend ausgeführt hat (vgl. Protokoll, S. 8), und ob die möglichen stabilen Verhältnisse (Freundin, Kind) als positive Veränderungen von Dauer sein werden und den Beschuldigten nachhaltig von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten vermögen, wird sich erst noch weisen müssen. Denn der Beschuldigte hat bereits anlässlich der delegierten Einvernahme vom 21. September 2019 beteuert, dass es ihm leidtue und er sich so etwas in Zukunft ersparen wolle (UA act. 95). Auch anlässlich der Einvernahme vom 4. Januar 2020 hat er versichert, dass das mit dem Kokain und MDMA «eine einmalige Sache» gewesen sei (UA act. 246). Darauf erfolgten im Juni/Juli 2021 in Zürich Verkäufe von insgesamt rund 5 Gramm Kokaingemisch an mehrere unbekannte Personen. Das Verhalten des Beschuldigten weist eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber den bestehenden Normen auf. Er hat den Tatbeweis erbracht, dass ihn bedingte Geldstrafen bzw. drohende Widerrufe nicht kümmern und auch als Abschreckung gänzlich ungeeignet sind. Angesichts der mehrfachen, teilweise einschlägigen Vorstrafen, wobei nur die im Tatzeitpunkt jeweils vorhandenen zu berücksichtigen sind, des unbeirrten Weiterdelinquierens während laufender Probezeit sowie während des laufenden Strafverfahrens ist dem Beschuldigten aufgrund seiner Uneinsichtigkeit und seiner Unverbesserlichkeit eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Daran ändert unter Berücksichtigung der Wechselwirkung unter den vorliegenden Umständen auch der nach- trägliche Vollzug der bedingt ausgesprochenen Geldstrafen infolge Nichtbewährung nichts, zumal diese aufgrund der Strafobergrenze von 180 Tagessätzen nicht zu einer effektiven Erhöhung der Gesamtgeldstrafe führen (siehe dazu unten). - 11 - 2.8. Nach dem Gesagten ist sowohl die als teilweise Zusatzstrafe auszufällende Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen als auch die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. März 2019 bedingt ausge- sprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. November 2019 bedingt ausge- sprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu vollziehen. Bei der Bildung der Gesamtgeldstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB wäre die neue Geldstrafe als Einsatzstrafe in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips um die widerrufenen Geldstrafen angemessen zu erhöhen, was aber aufgrund der maximal zulässigen Obergrenze von 180 Tagessätzen nicht möglich ist. Dies führt im Ergebnis dazu, dass sich der Widerruf des früher für die Geldstrafen von 30 bzw. 50 Tagessätzen gewährten Strafvollzugs aufgrund der Strafobergrenze von 180 Tages- sätzen, die auch im Rahmen von Art. 46 Abs. 1 StGB zu beachten ist, überhaupt nicht auswirkt, was sich wiederum als unbillig erweist, aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzunehmen ist (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.5.4). 2.9. Die für den mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, den geringfügigen Diebstahl [Straftaten- dossier 5] sowie die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ausgesprochene Busse von Fr. 500.00 wurde mit Berufung nicht angefochten. Bereits mit Blick auf den regelmässigen und langen Konsum von Cannabis während rund acht Monaten und davon während rund fünf Monaten zusätzlich von weiteren Drogen, darunter harte Drogen wie Kokain, erweist sich die ausgesprochene Busse von Fr. 500.00 als sehr mild. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass Täter, die lediglich (einmalig) eine geringfügige Menge Cannabis konsumieren, auch im ordentlichen Verfahren mit einer Ordnungsbusse von jeweils Fr. 100.00 bestraft werden können (Art. 1 OBG i.V.m. Art. 14 OBG und Ziff. 8001 Anhang 2 OBV). Das Verschulden des Beschuldigten, welcher regelmässig über mehrere Monate Cannabis sowie weitere Drogen, darunter harte Drogen wie Kokain, konsumiert hat, wiegt klar schwerer. Aufgrund der aktuellen finanziellen Verhältnisse (siehe vorstehend) ist die für den Fall der unentschuldigten Nichtbezahlung der Busse festzu- setzende Ersatzfreiheitsstrafe, ausgehend von einem dem Tagessatz von Fr. 80.00 entsprechenden Umrechnungsschlüssel (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77), auf 7 Tage festzusetzen. - 12 - 2.10. Die bisher ausgestandene Haft von insgesamt 6 Tagen (5 Tage vorläufige Festnahme, 1 Tag anzurechnende Haft des Verfahrens, das zum Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. März 2019 geführt hat) sind dem Beschuldigten auf die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). 3. 3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3). Darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Portugal. Er wird wegen Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB verurteilt, womit eine Katalogtat für eine obligatorische Landes- verweisung vorliegt. Er ist somit grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz zu verweisen. Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumu- lativen Voraussetzungen abgesehen werden, wenn sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. 3.2. Der 22-jährige Beschuldigte wurde in Portugal geboren und kam bereits am 30. Juni 2003 (MIKA act. 1) im Alter von zwei Jahren in die Schweiz. Mithin lebt er seit mehr als 20 Jahren in der Schweiz. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Er ist Vater eines am 5. Mai 2022 geborenen Jungen, mit dem sowie der Kindsmutter er zusammenlebt. Sie verfügen über das gemeinsame Sorgerecht (Protokoll, S. 4). Es liegt eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vor. Der Beschuldigte hat die obligatorischen Schulen in der Schweiz besucht und zwei Lehren angefangen, jedoch keine abgeschlossen (Protokoll, S. 7). Er war teilweise arbeitslos (bspw. vom 19. November 2018 bis 21. September 2019, vgl. UA act. 9, 11), teilweise hat er gearbeitet (Protokoll, S. 7). Seit dem 12. Juli 2023 arbeitet er bei der C. AG. Es bestehe Aussicht auf eine unbefristete Anstellung, wofür er aber den - 13 - Führerausweis benötige. Hierzu müsse er sich allerdings einem Drogentest unterziehen, wobei er nach wie vor gelegentlich Cannabis rauche und Ende des letzten Jahres auch noch Kokain konsumiert habe (vgl. Protokoll, S. 5 ff.). Insofern erscheint eine unbefristete Anstellung auch in naher Zukunft als eher unwahrscheinlich, was gegen eine stabile berufliche Integration spricht. Der Beschuldigte verfügt nach eigenen Angaben aktuell über Schulden von noch Fr. 8'000.00, wobei er bereits Schulden im Umfang von bis zu Fr. 18'000.00 zurückbezahlt habe (vgl. Protokoll, S. 7). Von einer wesentlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung oder notwendigen Behandlungsmöglichkeiten des Beschuldigten ist nichts bekannt (vgl. BGE 145 IV 455). Der Beschuldigte spricht Schweizerdeutsch, Portugiesisch, Englisch und Spanisch (Protokoll, S. 7). Der Beschuldigte ist in keinem Verein und engagiert sich auch sonst nicht in einer kulturellen oder gemeinnützigen Institution. Er mache viel alleine. Nachdem er bisher in seiner Freizeit Basketball gespielt habe, gehe er neu ins Fitness und boxe; er mache auch Musik (Protokoll, S. 8). Von seinem bisher eher problematischen Umfeld hat er sich nach eigenen Angaben im letzten Jahr zumindest teilweise distanziert (siehe vorstehend). Allerdings ist er nach wie vor in Kontakt mit F., der bei einigen begangenen Delikten dabei gewesen ist. Allerdings sei auch dieser Vater und ruhiger geworden (Protokoll, S. 8). Weiter sei er mit seinem kleineren Bruder sowie der kleineren Schwester, die beide über das Schweizer Bürgerrecht verfügen und bei der Mutter in Q. wohnen, in Kontakt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt nicht bereits ein Härtefall vor, wenn die Resozialisierungschancen in der Schweiz besser erscheinen als im Heimatland, sondern erst, wenn die Resozialisierung im Heimatland praktisch unmöglich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_362/2023 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.2). Der Beschuldigte ist in Portugal geboren. Er ging mit der Mutter jeweils einmal pro Jahr im Sommer in die Ferien nach Portugal (VA act. 440). Mit der Mutter spricht er jeweils Portugiesisch. Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass eine (Wieder-)Eingliederung den Beschuldigten nicht vor unzumutbare Schwierigkeiten stellen würde. Er ist mit der Kultur und den Gepflogen- heiten vertraut und verfügt auch über die notwendigen Sprachkenntnisse. Mit einem Grossvater und einer Tante bzw. einer Freundin der Mutter leben in Portugal nahe Bezugspersonen, die ihn bei der (Re-)Sozialisierung unterstützen könnten. Die (Re-)Sozialisierungschancen des Beschuldigten erscheinen mit zumutbaren Anstrengungen intakt. Dass die Wirtschafts- lage in Portugal allenfalls schwieriger als in der Schweiz sein könnte, vermag eine Landesverweisung nicht zu hindern (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2 mit Hinweisen). - 14 - Neben den beiden bereits erwähnten Vorstrafen (siehe vorstehend) wurde der Beschuldigte schon als Minderjähriger straffällig. Er wurde mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Unterland vom 9. Februar 2015 wegen Sachbeschädigung zu einem Verweis (MIKA act. 23 ff.), mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 23. November 2017 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG zu einem Verweis (MIKA act. 34 ff.), mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Unterland vom 19. September 2018 wegen Sachbeschädigung und mehrfacher Wider- handlung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG zu einer bedingten Busse von Fr. 210.00 (MIKA act. 48 ff.) sowie mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Unterland vom 16. Januar 2019 wegen Hausfriedensbruchs zu einem Verweis (MIKA act. 61 ff.) verurteilt. Auch wenn es sich – unter Ausklammerung blosser Übertretungen – bei Sachbeschädigung oder Hausfriedensbruch neben den Verurteilungen nach Erwachsenenstrafrecht wegen Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG sowie Beschimpfung nicht um schwerwiegende Taten handelt, so zeigen die Verurteilungen doch deutlich, dass der Beschuldigte offensichtlich nicht gewillt ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Bei der letzten Vorstrafe erfolgte eine Verurteilung wegen Diebstahls und damit eines Verbrechens. Es handelt sich dabei jedoch angesichts der nicht sehr hohen Anzahl Tagessätze um bedingte Geldstrafen im Bereich der leichten Kriminalität. Die bisherigen Verurteilungen haben den Beschuldigten nicht zu einer Verhaltensänderung veranlasst und damit offenbar keinen nachhaltigen Eindruck hinterlassen. Es ist eine starke Zunahme sowie Ausdehnung der deliktischen Tätigkeit feststellbar. Für ein künftiges Wohlverhalten des Beschuldigten liegen angesichts der ihm zu stellenden Schlechtprognose nicht unerhebliche Zweifel vor. Wenn auch zahlreiche Verurteilungen vorliegen, so ist dennoch zu beachten, dass es sich einerseits grösstenteils um Jugendstrafen handelt, die häufig sogar mit blossem Verweis geahndet worden sind, und andererseits sind es für sich gesehen eher Vorstrafen im Bereich der leichten Kriminalität. Angesichts der fortdauernden sowie aggravierenden Delinquenz ist der Beschuldigte als unbelehrbarer Wiederholungstäter – wenn auch im Bereich der leichten Kriminalität – einzustufen. Von einer gelungenen Integration in die Schweizer Werte- und Rechtsordnung kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Die Freundin des Beschuldigten und Mutter des gemeinsamen Jungen ist Schweizerin mit Wurzeln aus R.. Sie hat keinen Bezug zu Portugal. Es wäre ihr nicht ohne weiteres möglich bzw. zumutbar, das Familienleben mit dem gemeinsamen Jungen in Portugal zu pflegen. Allerdings hat der Beschuldigte die Katalogtat bereits am 18. September 2019 begangen, wenn auch die Anklageerhebung u.a. auch aufgrund seiner weiteren deliktischen Tätigkeit erst am 27. Oktober 2021 erfolgt ist. Mithin haben sich der Beschuldigte sowie seine Freundin in einem Zeitpunkt für ein Kind - 15 - entschieden, als zumindest potentiell eine Landesverweisung gedroht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_658/2020 vom 23. August 2021 E. 3.5). Da auch die Freundin gelegentlich «kifft» (Protokoll, S. 14) und sich der Drogenkonsum sowohl in der Vergangenheit als auch aktuell auf die Tatbegehung und die Situation ausgewirkt hat, kann dem sozialen Umfeld des Beschuldigten keine besondere deliktpräventive Wirkung zugeschrieben werden. Insgesamt hat der Beschuldigte seinen Lebensmittelpunkt nach einer Aufenthaltsdauer von 20 Jahren in der Schweiz, wo er aufgewachsen ist und die Schulen besucht hat. Er ist aktuell nach teilweiser Arbeitslosigkeit erwerbstätig. Es besteht weiter eine echte, gelebt familiäre Beziehung zu seinem Sohn, während der Freundin ein Familienleben mit dem gemeinsamen Sohn in Portugal nicht ohne weiteres möglich ist. Auch wenn angesichts der zahlreichen Verurteilungen nicht von einer guten Integration in die Schweizer Werte- und Rechtsordnung ausgegangen werden kann und auch die wirtschaftliche Integration nicht mustergültig ist, so ist gesamthaft doch von einem nicht unerheblichen privaten Interesse des in der Schweiz aufgewachsenen und hier verwurzelten Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. 3.3. Der Beschuldigte wird vorliegend u.a. wegen Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Das Verhalten des Beschuldigten zeugt von einer gewissen Gleichgültigkeit u.a. gegenüber fremden Vermögensinteressen und angesichts der Vorstrafen auch gegen die Gesundheit sowie das Eigentum. Die Umschreibung des Verschuldens als gerade noch leicht ist der Recht- sprechung des Bundesgerichts geschuldet, wonach die Verschuldens- formulierung im begrifflichen Einklang mit dem (vorliegend unteren) Strafrahmen des Diebstahls von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe situierten Strafmass stehen sollte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Dies darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Delikt als Verbrechen und das damit verbundene Verschulden vergleichsweise schwer wiegen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es sich beim vorliegenden Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch, ohne das Delikt zu bagatellisieren, nicht um ein besonders hochwertiges Rechtsgut wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität und auch nicht um erhebliche Vermögensinteressen handelt. Es liegt eine Katalogtat von keiner erheblichen Schwere vor, was sich auch – wenn schliesslich aber aufgrund der maximal zulässigen Obergrenze der Geldstrafe – im ausgesprochenen Strafmass widerspiegelt. Die begangenen Widerhandlungen gegen verschiedene Rechtsgüter zeigen jedoch, dass der Beschuldigte als Wiederholungstäter im Bereich der leichten Kriminalität offensichtlich Mühe damit bekundet, sich an die hiesige Rechts- und Werteordnung zu halten. - 16 - Insgesamt ist unter Berücksichtigung der vergleichsweise geringen Schwere der Katalogtat, der zu stellenden Schlechtprognose und der Anzahl sowie Entwicklung der begangenen Delikte gesamthaft von einer nicht unerheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen. 3.4. Zusammenfassend ist von einem Härtefall sowie einem damit verbundenen nicht unerheblichen privaten Interesse an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. Dieses hält sich mit dem ebenfalls nicht unerheblichen öffentlichen Interesse an der Ausweisung des Beschuldigten etwa die Waage. Folglich überwiegen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz im Ergebnis gerade noch nicht, womit die Voraussetzungen gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB für ein ausnahmsweises Absehen von einer Landesverweisung erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1453/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.4.5). 4. Die Vorinstanz hat nebst den Drogen u.a. die Einziehung und Vernichtung zweier iPhones, eines Memory-Sticks sowie eines Schlüssels angeordnet, was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist, weshalb es damit sein Bewenden hat. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz sind jedoch – wie bereits in früheren Fällen – ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass eine Einziehung gemäss Art. 69 StGB nicht nur voraussetzt, dass ein beschlagnahmter Gegenstand zur Begehung einer Straftat gedient hat, bestimmt war oder durch eine Straftat hervorgebracht worden ist. Vielmehr kommt nach dem klaren Wortlaut von Art. 69 StGB eine Einziehung nur infrage, wenn ein solcher Gegenstand zusätzlich die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. Mithin genügt ein Deliktkonnex alleine für eine Einziehung noch nicht. Dass diese Voraussetzungen vorliegend hinsichtlich der beiden Mobiltelefone erfüllt wären, ist weder ersichtlich noch von der Staatsanwaltschaft, welche die Einziehung beantragt hat, schlüssig dargelegt worden. Es handelt sich dabei um Gegenstände, die von jedermann legal erworben werden konnten und können und – soweit ersichtlich – auch nicht gestohlen oder anderweitig unrechtmässig in den Besitz des Beschuldigten gelangt sind. Eine Einziehung muss immer auch verhältnismässig, d.h. geeignet und erforderlich sein. Der blosse Umstand, dass ein Täter mit einem solchen Gegenstand erneut eine Tat – vorliegend gemäss Vorinstanz zur Vereinbarung von Drogenübergaben (vorinstanzliches Urteil E. 15.1) – begehen könnte, rechtfertigt die Einziehung nicht. Da diese Gegenstände jederzeit und voraussetzungslos von jedermann und damit auch dem - 17 - Beschuldigten erworben werden können, ist die Zwecktauglichkeit einer Einziehung offensichtlich nicht gegeben (siehe z.B. Urteil des Bundes- gerichts 1B_355/2020 vom 19. Mai 2021 E. 5.2), womit von der Einziehung dieser Gegenstände abzusehen gewesen wäre, zumal sich überdies auch der Beschuldigte auf die Eigentumsgarantie berufen kann und eine Einziehung nicht der Bestrafung dient. Komplett unerfindlich ist, weshalb ein Memory-Stick eingezogen und vernichtet werden soll. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte, der mit Berufung beantragt hat, es sei eine bedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten auszufällen und von der Landesverweisung abzusehen, erwirkt mit seiner Berufung, dass eine unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 80.00, d.h. Fr. 14'400.00, auszufällen ist. Von einer Landesverweisung ist abzusehen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, mit welcher diese eine Erhöhung der (unbedingten) Freiheitsstrafe auf 12 Monate und der Dauer der Landesverweisung auf 10 Jahre beantragt hat, ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens, rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) zu 1/8 mit Fr. 500.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote – jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung – mit Fr. 2'620.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 1/8 mit Fr. 327.50 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 5.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nachdem die erstinstanzlichen Einstellungen und die Frei- sowie Schuldsprüche nicht angefochten wurden, rechtfertigt es sich unter Berücksichtigung der darauf entfallenden Untersuchungshandlungen, die teilweise von vergleichsweise untergeordneter Bedeutung waren (Straftatendossier 2) oder in einem engen und direkten Zusammenhang zu - 18 - erfolgten Schuldsprüchen standen (mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG; wenn auch weitaus weniger eng: Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) und einer abgrenzbaren Untersuchungshandlung hinsichtlich des Vorwurfs der Geldwäscherei (im Wesentlichen eine separate Einvernahme, UA act. 275 ff.), die erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten zu ¾ aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2016 vom 24. April 2017 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 7.4 f.). 5.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 4'517.90 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'388.45 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Strafverfahren wird eingestellt in Bezug auf die Vorwürfe - des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB [Straftatendossier 2]; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG für den angeklagten Zeitraum vom 18. Oktober 2018 bis 25. April 2019 [infolge Verjährung]. 2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB; - der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB. - 19 - 3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist schuldig - des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB; - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG; - der mehrfachen falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; - der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB; - der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB; - des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB; - des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB [Straftatendossier 5]; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG für den angeklagten Zeitraum vom 26. April 2019 bis 4. Januar 2020. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB und Art. 106 StGB als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. November 2019 zu einer unbedingten Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen (inkl. Widerrufsstrafen gemäss Ziff. 4.2 f.) à Fr. 80.00, d.h. Fr. 14'400.00, und zu einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 7 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4.2. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. März 2019 für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00 gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen und bildet Bestandteil der Gesamtgeldstrafe gemäss Ziff. 4.1. 4.3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. November 2019 für die Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 30.00 gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen und bildet Bestandteil der Gesamtgeldstrafe gemäss Ziff. 4.1. - 20 - 4.4. Die ausgestandene Haft von 6 Tagen (5 Tage vorläufige Festnahme, 1 Tag anzurechnende Haft des Verfahrens, das zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 31. März 2019 geführt hat) wird dem Beschuldigten auf die Geldstrafe angerechnet. 5. Es wird gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung abgesehen. 6. [in Rechtskraft erwachsen] 6.1. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen: - Schlüssel […] Nr. […]; - Memory-Stick; - 1 Mobiltelefon "iPhone" (Stadtpolizei Zürich, Asservat Nummer, […]) - 9.3 Gramm Marihuana (Stadtpolizei Zürich; BM Lager-Nummer: […]); - 3.4 Gramm Amphetamine (Stadtpolizei Zürich; BM Lager-Nummer: […]); - 1.5 Gramm Ecstasy (Stadtpolizei Zürich; BM Lager-Nummer: […]); - 1.8 Gramm Kokain (Kantonspolizei Zürich; BM Lager-Nummer: […]); - 1 Mobiltelefon "iPhone" (Kantonspolizei Zürich; Asservat Nummer: […]). Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6.2. Die portugiesische Identitätskarte, lautend auf D., geb. tt.mm.1999 (Stadtpolizei Zürich, Asservat Nummer, […]), wird der zuständigen portugiesischen Behörde ausgehändigt. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 7. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklagen werden auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden zu 1/8 mit Fr. 500.00 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 8.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'620.00 auszurichten. - 21 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 1/8 mit Fr. 327.50 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'685.70 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'450.00) werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 2'764.30 auferlegt. Sie werden mit dem beschlagnahmten Bargeld von Fr. 20.00 verrechnet. 9.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'517.90 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'388.45 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 22 - Aarau, 15. August 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Fehlmann