5.2. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. 5.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'124.40 auszurichten. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin die übrigen nicht auf die unentgeltliche Rechtspflege entfallenden Parteikosten im Umfang von Fr. 5'998.90 zu bezahlen. Zustellung an: […] - 38 - Hinweis zur Bedeutung der teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)