4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'300.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'577.25 zu bezahlen. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'954.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'400.00) werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt.