2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 4 Tagen (3. März 2020 bis 4. März 2020 sowie 13. Mai 2020 bis 14. Mai 2020) wird dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe angerechnet. - 37 - 3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ einen Schadenersatz von Fr. 300.00 und eine Genugtuung von Fr. 1'000.00 zuzüglich 5% Zins seit 3. März 2020 zu bezahlen. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt.