2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziffer 1 erwähnten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten mit einem vollziehbaren und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von je 6 Monaten, Probezeit 3 Jahre, und als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 19. März 2020 zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 130.00, d.h. Fr. 6'500.00, und einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.