1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB [teilweise in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen Nötigung gemäss Art. 181 StGB [teilweise in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB [teilweise in Rechtskraft erwachsen]; - der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB; - der mehrfachen geringfügigen Sachentziehung gemäss Art. 141 i.V.m. Art. 172ter [teilweise in Rechtskraft erwachsen].