10.3. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin ist für das erstinstanzliche Verfahren aus der Staatskasse zu entschädigen. Entgegen der Vorinstanz befindet sich der Beschuldigte nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb er die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin nicht zu tragen hat (Art. 426 Abs. 4 StPO). 11. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 36 - Das Obergericht erkennt: