Der Beschuldigte ist zwar entgegen der Anklage nicht zusätzlich wegen Körperverletzung bzw. Tätlichkeiten (Anklageziffer 2) und geringfügiger Sachentziehung (Anklageziffer 7.1) schuldig zu sprechen, da diese von der Freiheitsberaubung (Anklageziffer 1.2) konsumiert werden. Diesbezüglich haben aber keine Freisprüche von den Vorwürfen der Tätlichkeiten und der geringfügigen Sachentziehung zu ergehen (vgl. BGE 142 IV 378), weshalb sich an der vollumfänglichen Auferlegung der erstinstanzlichen Kosten nichts ändert (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario).