Nachdem der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 3'954.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'400.00) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist zwar entgegen der Anklage nicht zusätzlich wegen Körperverletzung bzw. Tätlichkeiten (Anklageziffer 2) und geringfügiger Sachentziehung (Anklageziffer 7.1) schuldig zu sprechen, da diese von der Freiheitsberaubung (Anklageziffer 1.2) konsumiert werden.