9.3. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Berufungsverfahren für seinen freigewählten Verteidiger selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Zudem hat er der Privatklägerin die von ihr beantragte und mit eingereichter Kostennote substanzierte Parteientschädigung von Fr. 2'577.25 (inkl. Auslagen und - 35 - Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).