9. 9.1. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'000.00 vollumfänglich zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 18 VKD).