7.9. Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 4 Tagen (3. März 2020 bis 4. März 2020 sowie 13. Mai 2020 bis 14. Mai 2020) ist dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB; BGE 135 IV 126 E. 1.3.6). 8. Die der Privatklägerin A._____ von der Vorinstanz zugesprochene Zivilforderung (Schadenersatz von Fr. 300.00 und Genugtuung von Fr. 1'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 3. März 2020) ist mit Berufung nicht angefochten worden, was deshalb nicht zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).