7.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten bei einem vollziehbaren und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von je 6 Monaten sowie einer Probezeit von 3 Jahren und als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 19. März 2020 zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 130.00, d.h. Fr. 6'500.00, und einer Busse von Fr. 500.00, ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen.